Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,
„…Der Verband soll zur Aufklärung, Belehrung und Rechtsberatung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beitragen und ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, unlautere, Markt verzerrende und wettbewerbswidrige Maßnahmen bekämpfen…“ heißt es in Paragraph 2 der BVfK-Satzung, mithin dem Mitgliederauftrag an die Verbandsführung.
Klingt gut und ist für den Verband der freien, seriösen und professionellen Kfz-Händler selbstverständlich und dennoch manchmal leichter gesagt, als getan. Der Schummler ist nicht ehrlich und er schummelt auch vor Gericht, wo man dann unter Umständen etwas schärfere Worte findet, denn bewusst wahrheitswidriger Vortrag kann unter Umständen als Prozessbetrug geahndet werden.
Zu ähnlich deutlichen Worten sah sich jüngst auch das OLG-Köln veranlasst, welches in einen vom BVfK initiierten und schließlich von der Wettbewerbszentrale übernommenen Verfahren zu entscheiden hatte, bei dem es unter anderem um eine Inzahlungnahme-Prämie ging, die bereits in den das Ranking beeinflussenden Endpreis eingerechnet war.
Die Tatsache, dass der so ermittelte, deutlich unter den Angeboten der Konkurrenz liegende Preis nicht für alle Kunden galt, sondern nur für solche, die auch ihren Gebrauchtwagen in Zahlung geben und dazu noch offen blieb, auf welcher kalkulatorischen Grundlage das Altfahrzeug dann in Zahlung genommen werden würde, veranlasste die Richter der in diesem Fall letzten Instanz zu deutlichen Worten.
Sie befanden, dass das streitgegenständliche Inserat aber auch gar nichts mit den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit zu tun habe:
„Bezüglich der angegriffenen Punkte liegt eine sog. „dreiste Lüge“ vor. Eine solche kann nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden.“
Weiter heißt es, die Werbung sei geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Genau darum geht es, verehrte BVfK-Mitglieder. Während sich fragwürdige Abmahnvereine mit der Schriftgröße der Verbrauchs- und Emissionsangaben beschäftigen und damit Millionen erwirtschaften, die sie schließlich für andere fragwürdige Projekte einsetzen, sieht man sich bei der Herstellung einer Ordnung, die von seriösen Händlern und ihren Kunden gleichermaßen gewünscht wird, oft fragwürdigen und problematischen Abwehrmethoden ausgesetzt.
So ist es auch in diesem Fall nicht das erste Mal, dass ein angegriffener Händler Unterstützung bei Vertretern eines Verbands findet, der eigentlich den gleichen Zielen wie der BVfK verpflichtet ist.
Ob es sich bei der Äußerung desselben Anwalts desselben Händlers in einem vorausgegangenen Verfahren mit ähnlicher Fallkonstellation „…Die Antragsgegnerin hat sich darüber hinaus mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs … in Verbindung gesetzt und den streitgegenständlichen Sachverhalt dort rechtlich bewerten lassen. Dort wurde bestätigt, dass ein Verkauf an Sonderabnehmer-Gruppen in einem Verkaufsportal wie „mobile-de“ mangels „Ranking-Beeinflussung“ kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bzw. keine Irreführung darstellt…“ ebenfalls um eine dreiste Lüge handelt, werden die BVfK-Juristen nun prüfen.
Jedenfalls konnte die Wettbewerbszentrale eine solche Äußerung nicht bestätigen und folgte der Bitte des BVfK, das Verfahren gegen diesen gut vernetzten Vertragshändler federführend zu einem nunmehr erfreulichen Ende zu führen.
Man sieht, Sonntagsreden sind das eine, die konsequente Umsetzung, die manchmal Jahre dauern kann, das andere.
Aber nur so werden wir unserem Satzungsauftrag gerecht, der auf den Punkt gebracht lautet:
Alles Gute für Ihren Autohandel!
Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.
Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de