BVfK - Wochenendticker 4. Mai 2019

aktuell - anspruchsvoll - authentisch

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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OLG macht Schluss mit Preisstripping: „Bezüglich der angegriffenen Punkte liegt eine sog. „dreiste Lüge“ vor.

 

Wahrheitswidriger Vortrag des Verbandsjuristen hat am Ende nicht geholfen!

 

Sonntagsreden sind das eine, die konsequente Umsetzung, die manchmal Jahre dauern kann, das andere.

 

Marktbehinderung bei EU-Nettowarenlieferungen aus Polen?

Finanzbehörden blockieren die Auszahlung von Vorsteuerguthaben.

 

Hyundai-Garantie für alle Neuwagen? Rudern die Koreaner zurück?

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Das größte IT-Sicherheitsrisiko sind Ihre Mitarbeiter!

Termine:

Save the date: 12. September BVfK-IAA-Händlerabend 2019! 

 

Save the date: 2. Mai 2020 großer BVfK-Jubiläumskongress "Rhein in Flammen"

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

OLG Köln: Keine Werbung mit Preisen, die nur für begrenzte Kundenkreise gelten.

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

„…Der Verband soll zur Aufklärung, Belehrung und Rechtsberatung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beitragen und ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, unlautere, Markt verzerrende und wettbewerbswidrige Maßnahmen bekämpfen…“ heißt es in Paragraph 2 der BVfK-Satzung, mithin dem Mitgliederauftrag an die Verbandsführung.

Klingt gut und ist für den Verband der freien, seriösen und professionellen Kfz-Händler selbstverständlich und dennoch manchmal leichter gesagt, als getan. Der Schummler ist nicht ehrlich und er schummelt auch vor Gericht, wo man dann unter Umständen etwas schärfere Worte findet, denn bewusst wahrheitswidriger Vortrag kann unter Umständen als Prozessbetrug geahndet werden.

Zu ähnlich deutlichen Worten sah sich jüngst auch das OLG-Köln veranlasst, welches in einen vom BVfK initiierten und schließlich von der Wettbewerbszentrale übernommenen Verfahren zu entscheiden hatte, bei dem es unter anderem um eine Inzahlungnahme-Prämie ging, die bereits in den das Ranking beeinflussenden Endpreis eingerechnet war.

Die Tatsache, dass der so ermittelte, deutlich unter den Angeboten der Konkurrenz liegende Preis nicht für alle Kunden galt, sondern nur für solche, die auch ihren Gebrauchtwagen in Zahlung geben und dazu noch offen blieb, auf welcher kalkulatorischen Grundlage das Altfahrzeug dann in Zahlung genommen werden würde, veranlasste die Richter der in diesem Fall letzten Instanz zu deutlichen Worten.

Sie befanden, dass das streitgegenständliche Inserat aber auch gar nichts mit den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit zu tun habe:

„Bezüglich der angegriffenen Punkte liegt eine sog. „dreiste Lüge“ vor. Eine solche kann nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden.“

Weiter heißt es, die Werbung sei geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Genau darum geht es, verehrte BVfK-Mitglieder. Während sich fragwürdige Abmahnvereine mit der Schriftgröße der Verbrauchs- und Emissionsangaben beschäftigen und damit Millionen erwirtschaften, die sie schließlich für andere fragwürdige Projekte einsetzen, sieht man sich bei der Herstellung einer Ordnung, die von seriösen Händlern und ihren Kunden gleichermaßen gewünscht wird, oft fragwürdigen und problematischen Abwehrmethoden ausgesetzt.

So ist es auch in diesem Fall nicht das erste Mal, dass ein angegriffener Händler Unterstützung bei Vertretern eines Verbands findet, der eigentlich den gleichen Zielen wie der BVfK verpflichtet ist.

Ob es sich bei der Äußerung desselben Anwalts desselben Händlers in einem vorausgegangenen Verfahren mit ähnlicher Fallkonstellation „…Die Antragsgegnerin hat sich darüber hinaus mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs … in Verbindung gesetzt und den streitgegenständlichen Sachverhalt dort rechtlich bewerten lassen. Dort wurde bestätigt, dass ein Verkauf an Sonderabnehmer-Gruppen in einem Verkaufsportal wie „mobile-de“ mangels „Ranking-Beeinflussung“ kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bzw. keine Irreführung darstellt…“ ebenfalls um eine dreiste Lüge handelt, werden die BVfK-Juristen nun prüfen.

Jedenfalls konnte die Wettbewerbszentrale eine solche Äußerung nicht bestätigen und folgte der Bitte des BVfK, das Verfahren gegen diesen gut vernetzten Vertragshändler federführend zu einem nunmehr erfreulichen Ende zu führen.

Man sieht, Sonntagsreden sind das eine, die konsequente Umsetzung, die manchmal Jahre dauern kann, das andere.

Aber nur so werden wir unserem Satzungsauftrag gerecht, der auf den Punkt gebracht lautet:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Marktbehinderung bei EU-Nettowarenlieferungen aus Polen?

Finanzbehörden blockieren die Auszahlung von Vorsteuerguthaben.

Seit mehr als 10 Jahren liefert ein polnischer EU-Neuwagenhändler Fahrzeuge in westliche EU-Länder. Dies selbstverständlich NETTO, denn es gilt auch in Polen, wie in der gesamten EU, das Bestimmungslandprinzip, was bedeutet, dass die Mehrwertsteuer der „Letztverbraucher“ in dem Staat trägt, in dem der „Endverbrauch“ erfolgt. Das bedeutet, dass Unternehmen, die Waren in ihrem Land einschließlich der Mehrwertsteuer erwerben und dann überwiegend exportieren, regelmäßig erhebliche Vorsteuerguthaben verbuchen und diese folglich von den Finanzämtern zurückverlangen.

Die Steuern fließen also scheinbar in die „falsche Richtung“, was irgendwann auch sogar der Finanzminister dann merkt, wenn in einigen Wirtschaftszweigen mehr Geld abfließt, als eingenommen wird. So geschehen in den Jahren 1998 – 2010 in Deutschland, als sich ein solches Gefälle in Richtung Südeuropa entwickelte. Dort waren die deutschen Autos nicht nur besonders beliebt, sie blieben auch oft NETTO, denn in den Empfängerländern wurde mittels „Scheinunternehmern“ getrickst und die Finanzbehörden z.B. in Italien konnten oder wollten dem Steuerbetrug nicht Herr werden. So entstand Anfang dieses Jahrhunderts EU-weit ein jährlicher Steuerschaden von 150 Milliarden Euro. Heute sollen es immer noch 50 Milliarden sein.

Das Problem wäre leicht gelöst, wenn man bei der Mehrwertsteuer zu dem u.a. vom BVfK geforderten Ursprungslandprinzip wechseln würde. Dies jedoch scheiterte bisher an den Egoismen der meisten EU-Länder.

Da ging man in Deutschland lieber einen einfacheren Weg und zockte die in die EU liefernden Autohändler mit nachgewiesen rechtswidrigen Methoden ab, indem man z.B. Vorsteuerguthaben einbehielt und Mehrwertsteuer doppelt erhob. Das Stichwort lautete „Vertrauensschutz“ gem. §6 Abs. 4 UstG. Der wurde mit fragwürdiger Begründung versagt, worauf nicht selten Ruin und Vernichtung von Existenzen folgten. Der BVfK deckte diese Missstände auf, prangerte sie an und ging mehr als ein Jahrzehnt lang juristisch und publizistisch dagegen vor.

Wiederholt sich nun in Polen, wogegen der BVfK in Deutschland mit großem Aufwand gekämpft hat?

Es gibt wohl wie damals in Deutschland Anzeichen für ein systematisches und von oben gesteuertes Vorgehen mit dem Ziel, den „Abfluss“ von Mehrwertsteuer in ein anderes EU-Land zu verhindern.

Das Problem dürfte nicht nur ein polnisches sein, denn die Folgen würden den Freien Neuwagenhandel massiv treffen, da der Parallelimport aus diesem für viele freien Importeure wichtigen Land möglicherweise zum Erliegen kommen würde.

Der BVfK beobachtet daher die Situation mit großer Aufmerksamkeit auch unter Aspekten der Marktbehinderung und wird ggf. geeignete Schritte auf EU-Ebene einleiten.

BVfK-Mitgliedern stehen Broschüre und Checkliste für sichere EU-Binnenmarktlieferungen zur Verfügung. 

Download im im Mitgliederbereich (vorher einloggen!): >>> https://www.bvfk.de/mein-bvfk/eu-nettowarenlieferungen-export/

Bild oben: Der BVfK titelt im Jahr 2003: "STEUERSKANDAL - Finanzbehörden handeln gesetzwidrig!"
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Hyundai-Garantie für alle Neuwagen? Rudern die Koreaner zurück?

„… wir (müssen) nochmals folgenden Grundsatz in Erinnerung rufen: Das Herkunftsland eines Hyundai Fahrzeugs ist für die Beurteilung, ob es Anspruch auf die Herstellergarantie von Hyundai hat, irrelevant…“

Man könnte auf den ersten Blick meinen, damit sei die 2017 unter anderem in den Hyundai Garantieheften eingeführte Klausel, dass Hyundai-Neufahrzeuge nur dann über eine Herstellergarantie verfügen, wenn sie von einem autorisierten Mitglied der Hyundai-Handelsorganisation in den Verkehr gebracht wurde, nunmehr keine Bedeutung mehr hat.

Hyundai war gegen freie Händler rechtlich vorgegangen, die Neufahrzeuge mit Herstellergarantie bewarben. So hieß es in Abmahnungen u.a.:

„… der Händler solle sich verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, einen Pkw der Marke Hyundai zum Verkauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen mit der Behauptung, es besteht ein Anspruch auf die im EWR (europäischer Wirtschaftsraum) und in der Schweiz angebotenen Herstellergarantie von fünf Jahren ohne Kilometerbegrenzung, soweit der Pkw der Marke Hyundai von einem autorisierten Mitglied der Hyundai Handelsorganisation im EWR oder der Schweiz in den Verkehr gebracht wurde und das Garantie- und Serviceheft eine Beschränkung auf den Verkauf durch den autorisierten Händler als gerade die Voraussetzung enthält…“

Stehen nun die seit einigen Wochen bekannt gewordenen Schreiben von Hyundai an seine Vertragshändler dem entgegen? Hier heißt es weiterhin:

„die Ablehnung der Herstellergarantie aufgrund des Herkunftslandes des betrffenden Fahrzeugs verstößt sowohl gegen unseren Servicevertrag und die Hyundai Garantiepolitik als auch gegen das geltende Wettbewerbsrecht. Gemäß GVO 330/2010 darf der Kauf von neuen Hyundai Fahrzeugen durch einen Kunden im EWR und in der Schweiz weder direkt noch indirekt eingeschränkt werden. Die Ablehnung der Garantie wegen des Herkunftslandes des Fahrzeuges ist eine indirekte Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs, die von den Wettbewerbsbehörden bestraft wird…“

Man könnte auf Den ersten Blick meinen, damit er seid die 2017 unter anderem in den Hyundai Garantieheften verwendete Klausel, dass Hyundai? Neufahrzeuge nur dann Über eine Herstellergarantie verfügen, nunmehr keine Bedeutung mehr habe. Hier heißt es unter anderem:

Die BVfK-Juristen raten dennoch zur Vorsicht beim Handel mit, bzw. bei der Bewerbung von Hyundai-Neufahrzeugen, da der Hersteller immer noch diesbezügliche Verfahren gegen freie Händler betreibt, auch wenn Hyundai im Nachhinein die Garantieleistungen erbringt.

Der BVfK begrüßt jedenfalls die Entwicklung zurück zur Normalität. Neben den selbst erzeugten Absatzverlusten dürfte auch die Intervention des BVfK bei der EU-Kommission und dem Bundeskartellamt zu dieser Kursänderung geführt haben, die sicherlich dafür sorgen wird, dass Hyundai Vertragshändler zurückhaltender mit den hier angesprochenen und nunmehr vom Hersteller ausdrücklich untersagten pauschalen Äußerungen zum angeblichen Nichtvorhandensein der Herstellergarantie bei Hyundai Neufahrzeugen, die nicht direkt über die Vertragshändler verkauft werden, führen wird.

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Das größte IT-Sicherheitsrisiko sind Ihre Mitarbeiter.

In kleinen und mittelständigen Unternehmen entscheidet oft der Chef selbst, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen oder welche Anschaffungen in Bezug auf IT-Sicherheit gemacht werden.In vielen Fällen sind die Systeme auch hardwareseitig ausreichend geschützt, dennoch kommt es immer wieder zu Viren- und Malware-Befall, im schlimmsten Fall sogar zu einem Komplettausfall.

Was sind die Ursachen?

Die häufigste Ursache für Schwachstellen sind unwissende Mitarbeiter, die zwar täglich mit dem PC arbeiten, jedoch meistens nicht wissen, wie man sich sicher im Umgang mit Firmendaten verhält. Wie schnell neigen manche Mitarbeiter dazu, sich mal eben auf Facebook oder anderen Seiten einzuloggen oder sogar private Smartphones oder USB-Sticks in den Firmenrechner zu stecken um den Kollegen Fotos oder Musik zu zeigen.

Oftmals steckt auch keine böse Absicht dahinter, aber genau das sind die Risikofaktoren. Es gibt inzwischen so viele Möglichkeiten, um Daten auszuspähen oder Systeme zu manipulieren, um Geld für eine mögliche Wiederherstellung zu erpressen, dass man den PC am besten ausgeschaltet lässt.

Was kann man dagegen tun?

Da man in den meisten Unternehmen ohne Computer gar nicht mehr arbeiten kann, sollte man als Chef nicht nur darauf setzen, eine zuverlässige Hard- und Software einzusetzen, sondern auch für eine ausreichende Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter zu sorgen.

Mit bezahlbaren Mitteln kann man allein durch das Blockieren von bestimmten Seiten und automatischem Viren-Scan bei eingesteckten USB-Medien, eine ganze Menge Einfallstore schließen.

Am besten ist es jedoch, den Benutzer zu schulen und einmal einen Experten für IT-Sicherheit ins Haus zu holen, der allen Mitarbeitern zeigt, welche Risiken in der digitalen Welt lauern und wie man man sich davor schützen kann.

Den Spruch "Hinterher ist man immer schlauer!" können Sie sich dann möglicherweise für IT-fremde Themen aufsparen. 

Ein sicheres Wochenende wünscht

Ihre BVfK-IT

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Save the date: 12. September BVfK-IAA-Händlerabend 2019!

Das BVfK-Team lädt wieder zum traditionellen BVfK-IAA-Händlerabend ein, der wie gewohnt in Bad Homburg, gut erreichbar und dennoch nur 17 S-Bahn-Minuten vom Messegelände entfernt ist. Ein weiterer Vorteil sind Übernachtungspreise ohne exorbitante IAA-Aufschläge. 

Planen Sie jetzt Ihren IAA-Besuch und verbinden diesen mit der Teilnahme am wie gewohnt interessanten und unterhaltsamen BVfK-Händlerabend mit vielen neuen Informationen und wertvollem Erfahrungsaustausch.

In Kürze erfolgen weitere Informationen zur Anmeldung und Buchung.

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Save the date: 2. Mai 2020 großer BVfK-Jubiläumskongress "Rhein in Flammen"

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

OLG Köln: Keine Werbung mit Preisen, die nur für begrenzte Kundenkreise gelten!

Drei Jahre lang hat die Rechtsabteilung des BVfK für diese Entscheidung gekämpft. Bereits zu Beginn des Jahres 2016 war hier die rankingsteigernde Werbepraxis eines Vertragshändlers aus dem Aachener Raum angezeigt worden, der im Internet Fahrzeuge zu vermeintlich günstigen Preisen anbot, die jedoch nur Gültigkeit besaßen, wenn weitere Faktoren zutrafen, die für Interessenten zunächst nicht ersichtlich waren. Konkret: Der Vertragshändler bot bei mobile.de einen Pkw Hyundai i30 als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490,- € an. Am Ende der sich über mehrere Bildschirmseiten erstreckenden Werbung fand sich dann ein Hinweis, nach dem der Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat stand und nur bei Inzahlungnahme des zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs des Kunden gültig war.

Nach Meinung des BVfK ein klarer Wettbewerbsverstoß. Die Werbung musste so verstanden werden, dass das Fahrzeug zu dem angegebenen Preis von jedermann gekauft werden kann. Tatsächlich konnte wegen der vorgenommenen Einschränkungen aber sogar niemand das Fahrzeug zu diesem Preis kaufen, da in jedem Fall zusätzlich ein Gebrauchtwagen an den Vertragshändler zu übereignen war und der – unbestimmte – Preis für diesen dann auf den angegebenen Bruttokaufpreis von 12.490,- € zu verrechnen war.

Einschaltung der Wettbewerbszentrale

So sah es auch die Wettbewerbszentrale, die auf Initiative des BVfK hin die Verfahrensführung übernahm. Etwas überraschend kam dann das erstinstanzliche Urteil des LG Aachen daher. Die Unterlassungsklage wurde abgewiesen. Eine Irreführung des Verbrauchers sei nicht gegeben, weil er am Ende der Werbeanzeige die nötigen Informationen doch erhalte. Beim Kauf eines teuren Pkw werde der Verbraucher auch den Inhalt der gesamten Werbung zur Kenntnis nehmen.

Richtig gestellt hat dies nun das OLG Köln in der Berufungsinstanz. Die Preisangabe in der Werbung sei falsch und eine sog. „dreiste Lüge“. Denn zum einen gelte der Preis nur dann, wenn für das Fahrzeug eine Tageszulassung vorgenommen werde. Zum anderen könnten nur Verbraucher, die über ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug verfügten und zudem bereit seien, ihren Altwagen in Zahlung zu geben, den Preis erzielen. Der Hinweis am Ende der Anzeige könne die Irreführung nicht ausräumen. Er erfolge zu spät und sei gut versteckt nach mehreren Bildschirmseiten mitten in einem unübersichtlichen Fließtext. Das Urteil ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.  (OLG Köln, Urt. v. 05.04.2019, Az.: 6 U 179/18)

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Termine:

12.09.2019: BVfK-IAA-Händlerabend

02.05.2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress "Rhein in Flammen"

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